Ermittlung des Auflösungsverlusts

Autoren: Müller/Ott

Bei der insolvenzbedingten Auflösung einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Ermittlung des Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG durch Gegenüberstellung des Werts des zurückgezahlten Vermögens und der Anschaffungskosten der Beteiligung. Da im Rahmen einer Insolvenz das zurückgezahlte Vermögen regelmäßig mit null anzusetzen ist, entsteht ein Auflösungsverlust (Kapitalverlust) in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile zuzüglich etwaiger nachträglicher Anschaffungskosten und abzüglich etwaiger Einlagenrückzahlungen. Nach § 3c Abs. 2 EStG sind die ursprünglichen ebenso wie die nachträglichen Anschaffungskosten jeweils nur zur Hälfte anzusetzen.

Nach dem von der Rechtsprechung des BFH entwickelten normspezifischen Anschaffungskostenbegriff führen nicht nur offene oder verdeckte Einlagen zu nachträglichen Anschaffungskosten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch der Verlust von Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters oder Dritten, wenn diese den Charakter von Eigenkapitalersatz haben. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen auch gesellschaftsrechtliche bedingte Zahlungen nach Auflösung der Kapitalgesellschaft, um eine insolvenzfreie Abwicklung zu ermöglichen (vgl. BFH v. 09.02.1998 - VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955; BFH v. 12.10.1999 - VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561; BFH v. 12.12.2000 - VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286).