BFH - Beschluss vom 30.03.2009
VIII B 172/08
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 52 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1258
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 540/05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des Gewinns aus einer Teilanteilsveräußerung an einer freiberuflich tätigen GbR

BFH, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 172/08

DRsp Nr. 2009/13412

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des Gewinns aus einer Teilanteilsveräußerung an einer freiberuflich tätigen GbR

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 52 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Gewinn aus einer Teilanteilsveräußerung an einer freiberuflich tätigen GbR im ersten Halbjahr 2002 steuerbegünstigt ist.

Die beiden Altgesellschafter (Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3.) veräußerten jeweils die Hälfte ihrer Anteile an der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. an den als Gesellschafter neu eintretenden Kläger zu 4., der keine Beschwerde erhoben hat. Im geänderten Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 2002 ist der Eintritt des neuen Gesellschafters zum 1. Juli 2002 vorgesehen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei dahingehend auszulegen, dass Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen nach dem 31. Dezember 2001 als laufender Gewinn zu versteuern seien.