Güterstände

Autor: Löbe

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Grundtypen von Güterständen:

die Zugewinngemeinschaft

die Gütertrennung

die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft spielt in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle und wird im Folgenden in Grundzügen erläutert.

Während bei der Zugewinngemeinschaft ein Merkmal ist, die während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse auszugleichen, ist dieser Ausgleich bei der Gütertrennung ausgeschlossen. Beide Güterstände weisen gleichwohl die Gemeinsamkeit auf, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt, das er bereits vor der Ehe hatte oder während der Ehezeit hinzuerwirbt.

In den nachfolgenden Abschnitten werden die wesentlichen Grundzüge der Güterstände dargestellt.

Die Zugewinngemeinschaft

Vereinbaren die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§  1363 Abs.  1 BGB). Dieser Güterstand wird daher auch "gesetzlicher Güterstand" genannt.

Die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft