Spannungsfeld Ehe - Unternehmen - Haftung - Erbschaftsteuer

Autor: Löbe

Gerade bei Unternehmerehen findet man häufig die Vereinbarung der Gütertrennung. Man weicht von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft ab in der irrigen Meinung, anderenfalls müsse der eine Ehegatte grundsätzlich für die Schulden des anderen Ehegatten eintreten. Hier wird verkannt, dass es sich bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich um einen Güterstand der Gütertrennung handelt. Aus diesem Grund wird oft aus haftungsrechtlichen Gründen Gütertrennung vereinbart, während bei zutreffender Beurteilung der Verhältnisse die Zugewinngemeinschaft - aus steuerrechtlicher Sicht - der "bessere" Güterstand gewesen wäre. Neben der zivilrechtlichen Bedeutung erlangt die Frage nach dem Güterstand nahezu gleichwertig auch steuerrechtliche Bedeutung, nämlich dann, wenn der Güterstand - ob lebzeitig oder durch Tod - beendet wird und es hiernach zu im Güterstand begründeten Vermögensverschiebungen kommt, die erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung sind.

Ein Ausgleich des Zugewinns wird bei Beendigung der Ehe, z.B. durch Tod oder Scheidung, aber auch bei Aufhebung des Güterstands, z.B. durch ehevertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstands, vollzogen. Die Vorteile der Zugewinngemeinschaft einerseits sowie der Gütertrennung andererseits können in der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft vereint werden (siehe Teil 7/1.2.1.7).