LAG Hamm - Urteil vom 04.03.2009
2 Sa 1382/05
Normen:
InsO § 93; HGB § 15 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 2; HGB § 128; HGB § 160 Abs. 1 S. 1; HGB § 160 Abs. 1 S. 2; HGB § 160 Abs. 3; HGB § 162 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; ZPO § 148; ZPO § 239;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 563/04

Inanspruchnahme des Gesellschafters einer GmbH & Co. KG durch Insolvenzverwalter; Nachhaftung bei Wechsel des persönlich haftenden OHG-Gesellschafters in Kommanditistenstellung und Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1382/05

DRsp Nr. 2009/26421

Inanspruchnahme des Gesellschafters einer GmbH & Co. KG durch Insolvenzverwalter; Nachhaftung bei Wechsel des persönlich haftenden OHG-Gesellschafters in Kommanditistenstellung und Betriebsübergang

1. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger (Arbeitnehmer, Agentur für Arbeit und Pensionssicherungsverein) gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geltend zu machen; durch § 93 InsO wird dem Insolvenzverwalter eine treuhänderische Einziehungsbefugnis in gesetzlicher Prozessstandschaft verliehen. 2. Die Nachhaftungsbegrenzung für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB gilt gemäß § 160 Abs. 3 HGB auch für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG und seinen Wechsel in die Kommanditistenstellung; der Gläubiger kann den Eintritt der Enthaftung des Gesellschafters dadurch abwenden, dass er den Anspruch vor Fristablauf feststellen lässt. 3. Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Rechtsträgerwechsel stattfindet und der neue Betriebsinhaber den Betrieb tatsächlich identitätswahrend fortführt; die gesellschaftsrechtliche Vorbereitung eines beabsichtigten Betriebsübergangs durch einen Einbringungs- und Übertragungsvertrag bewirkt noch keinen Betriebsübergang.