Kapitalerhöhung gegen Einlage

Autor: Müller

Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlage wird das gezeichnete Kapital erhöht. Wird die Kapitalerhöhung gegen Einlage mit einem Aufgeld (Agio) verbunden, so erfolgt bilanziell gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 HGB ein Ausweis in der Kapitalrücklage. Steuerrechtlich führt das Agio zu einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG.

Steuerrechtlich erhöhen sich beim Gesellschafter die Anschaffungskosten der Anteile um den Betrag der Einlage zzgl. Agio. Erfolgt die Ausgabe der neuen Anteile unter Wert, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH v. 24.09.1974, BStBl II 1975, 230). Ist dagegen eine Kapitalgesellschaft selbst Anteilseigner einer anderen Kapitalgesellschaft und verzichtet sie zugunsten ihres Anteilseigners auf die Geltendmachung des Bezugsrechts, liegt eine vGA vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten gegenüber diesen Verzicht nicht ausgesprochen hätte (BFH v. 16.03.1967, BStBl III 1967, 626; vgl. auch FG Münster v. 14.11.2003, DStRE 2004, 522, Revision eingelegt beim BFH unter Az. I R 6/04).

Veräußert der Anteilseigner im Rahmen einer Kapitalerhöhung sein Bezugsrecht auf junge Anteile, so stellt dies die Veräußerung einer Anwartschaft i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Entsprechendes gilt, wenn ein Anteilseigner entgeltlich auf die Geltendmachung seines Bezugsrechts verzichtet (BFH v. 13.10.1992, BStBl II 1993, 477).