Kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO bei zivilrechtlich zulässigen Kapitalzuführungen
FG München, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 3941/06
DRsp Nr. 2010/1791
Kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42AO bei zivilrechtlich zulässigen Kapitalzuführungen
1. Wählen Gesellschafter einer in die Krise geratenen GmbH die weitere Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen, so hat dies lediglich die Folge, dass nach der im Streitjahr 2000 geltenden Zivilrechtslage die Darlehen ggf. eigenkapitalersetzend i. S. d. § 32aGmbHG werden.2. Werden Gesellschafterforderungen zivilrechtlich eigenkapitalersetzend, ergeben sich hieraus steuerliche Folgen bei der Anwendung des § 17EStG. Kommt es auf § 17EStG nicht an (im Streitfall, weil wegen des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen gehalten wurden), respektiert dagegen das Steuerrecht die Finanzierungsentscheidungen der Gesellschafter.3. Die im Streitfall gewählte Gestaltung, dass die Gesellschafter der Betriebs-GmbH Kapital zuzuführen, mit dem diese die gegenüber der personenidentischen Besitz-Personengesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten tilgt, aus der die Gesellschafter das Kapital sodann wieder entnehmen, war aufgrund anzuerkennender außersteuerlicher Gründe - auch unter dem Aspekt des Gesamtplans - nicht missbräuchlich.
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