FG Köln - Urteil vom 12.02.2009
13 K 1570/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 969

Keine Abzinsung bei Kettendarlehen

FG Köln, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 13 K 1570/06

DRsp Nr. 2009/10798

Keine Abzinsung bei Kettendarlehen

1. Kettendarlehen unterfallen nicht der Abzinsungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. 2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist auch auf Gesellschafterdarlehen anwendbar. 3. Die Unverzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens führt nicht zu Einlagen in das Gesellschaftsvermögen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Klägerin ist eine 0000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -. Sie betrieb ihr Unternehmen zunächst unter dem Namen N. GmbH. Nach Klagerhebung änderte sie ihre Namen in L. GmbH. Nach Verschmelzung mit der früheren O. GmbH (HRB ... beim Amtsgericht M.) änderte sie als aufnehmender Rechtsträger erneut - in der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2008 - ihren Namen in O. GmbH. Sowohl an der Klägerin als auch der durch Verschmelzung untergegangenen (alten) O. GmbH ist Herr I. in den Streitjahren zu 100% beteiligt gewesen.

Zur Vereinfachung wird im weiteren Sachverhalt die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die alte I. GmbH, die in den hier interessierenden Jahren einen ... unter Einschluss der Bereiche der ... und des ... betrieb, ebenfalls als die Klägerin bezeichnet.