Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
Die Klägerin ist eine 0000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -. Sie betrieb ihr Unternehmen zunächst unter dem Namen N. GmbH. Nach Klagerhebung änderte sie ihre Namen in L. GmbH. Nach Verschmelzung mit der früheren O. GmbH (HRB ... beim Amtsgericht M.) änderte sie als aufnehmender Rechtsträger erneut - in der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2008 - ihren Namen in O. GmbH. Sowohl an der Klägerin als auch der durch Verschmelzung untergegangenen (alten) O. GmbH ist Herr I. in den Streitjahren zu 100% beteiligt gewesen.
Zur Vereinfachung wird im weiteren Sachverhalt die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die alte I. GmbH, die in den hier interessierenden Jahren einen ... unter Einschluss der Bereiche der ... und des ... betrieb, ebenfalls als die Klägerin bezeichnet.
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