Autor: Ott |
Bei einer versehentlich nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfassten Einlage ist der Gesellschafter nach dem Urteil des BFH vom 21.12.20221) nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG anzufechten. Eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei bestandskräftig gewordenen Bescheiden innerhalb der Feststellungsfrist (siehe dazu Teil 2/10) hatte der BFH mit dem Urteil vom 08.12.20212) für den Fall einer "vergessenen" Einlage bejaht. Anders liegt der Fall bei der Drittanfechtungsmöglichkeit. Mit dem aktuellen Urteil vom Dezember 2022 hat der BFH entschieden, dass dem Gesellschafter in den Fällen der "vergessenen" Einlage kein Drittanfechtungsrecht zusteht, und somit in der Praxis eine Rechtsschutzmöglichkeit versagt, gegen einen bereits bestandskräftigen Feststellungsbescheid vorzugehen. Mit der Entscheidung des BFH und den praktischen Auswirkungen beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen.
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