FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2009
11 K 1382/05 B
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; VermG § 34 Abs. 3; VermG § 34 Abs. 1; VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1482

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 bei derivativer Restitutionsberechtigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 1382/05 B

DRsp Nr. 2009/17647

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 bei derivativer Restitutionsberechtigung

Eine AG, als Rechtsnachfolgerin eines von einer jüdischen Familie gegründeten Bankhauses, welches als Muttergesellschaft an einem Grundstücke besitzenden anderem Bankhaus beteiligt war, ist hinsichtlich eines im Restitutionsverfahren rückübertragenen Grundstücks nicht gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Restitutionsbescheid feststellt, dass die AG derivativ, d.h. durch Abtretung, restitutionsberechtigt geworden ist und diese Feststellung auf einer Erklärung der Erben der ehemaligen Gesellschafter des Bankhauses zur Beschleunigung des Restitutionsverfahrens beruht, dass alle etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche des Tochter-Bankhauses der AG zustehen und dass die Erben mit der Rückerstattung dieser Vermögenswerte an die AG einverstanden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; VermG § 34 Abs. 3; VermG § 34 Abs. 1; VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand: