BFH - Urteil vom 09.06.2021
I R 32/17
Normen:
AStG i.d.F. des StVergAbG § 1 Abs. 1, Abs. 4; OECD-MustAbk Art. 9 Abs. 1; DBA-USA 1989 Art. 9 Abs. 1; DBA-FRA 1959 Art. 5; AEUV Art. 49, Art. 63, Art. 64 Abs. 1; KStG 2002 n.F. § 8a Abs. 1; KStG § 8b Abs. 1, Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 49
DB 2021, 2673
DStR 2021, 2624
DStRE 2021, 1469
DStZ 2021, 1007
GmbHR 2022, 216
IStR 2021, 937
NZG 2022, 183
ZIP 2022, 1380
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 493/12

Korrektur ausländischer Einkünfte wegen fehlender Fremdüblichkeit einer Geschäftsbeziehung innerhalb eines Konzerns aufgrund fehlender Besicherung eines Darlehens

BFH, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen I R 32/17

DRsp Nr. 2021/16575

Korrektur ausländischer Einkünfte wegen fehlender Fremdüblichkeit einer Geschäftsbeziehung innerhalb eines Konzerns aufgrund fehlender Besicherung eines Darlehens

1. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann; Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA–USA 1989 und Art. 5 DBA–Frankreich 1959). 2. Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter —ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen–– das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte. Als "fremde Dritte" kommen insoweit nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht, wenn es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem solche Kreditgeber tätig sind. 3. Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser Differenz zu erfolgen.