1. Es ist zweifelhaft, ob die Weigerung, durch Auskunftserteilung oder/und sonstige Handlungen an der Aufklärung eines angeblichen Mankos mitzuwirken, "an sich" bzw. "überhaupt" dazu geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.2. Unter einem "Betrieb" ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, ohne sich in der Befriedigung von Eigenbedarf zu erschöpfen.
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