Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin eine Abfindung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung des Handels vom 28.01.1991 (GPH-TV), zu zahlen.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 03.09.1979 als Servicekraft beschäftigt. Der letzte Bruttolohn betrug 1.580, 00 DM.
Mit Schreiben vom 26.03.1991 kündigte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1991 wegen Auflösung des Betriebes. Gleichzeitig wurde der Klägerin im Kündigungsschreiben mitgeteilt, daß für den Fall, daß sich ein Nachfolgebetreiber finden sollte, das bestehende Arbeitsverhältnis mitzuübernehmen ist und die Kündigung zurückgenommen wird.
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