LAG Chemnitz - Urteil vom 17.11.1994
6 Sa 401/93
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2; GPH-TV (v. 28.1.1991) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1;

LAG Chemnitz - Urteil vom 17.11.1994 (6 Sa 401/93) - DRsp Nr. 1998/5965

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 401/93

DRsp Nr. 1998/5965

Steht einem Arbeitnehmer ein tarifvertraglicher Abfindungsanspruch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zu und wird im Vorfeld einer absehbaren betriebsbedingten Kündigung ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen, so steht dem Arbeitnehmer auch in diesem Fall eine Abfindung zu.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 2; GPH-TV (v. 28.1.1991) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (fortan: GPH-TV) verlangen kann, den die Gesellschaft zur Privatisierung des Handels mbH (fortan: GPH) am 28.1.1991 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossen hat, deren Mitglied die Klägerin ist. Der Anspruch ist der Höhe nach unstreitig, dem Grunde nach jedoch streitig. Die am 10.1.1949, geborene, verheiratete Klägerin ist für ein Kind unterhaltspflichtig. Sie war seit dem 2.9.1974 bei der F H GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin, einem Kreisbetrieb beschäftigt. Die F H GmbH war ein Treuhandunternehmen, dessen Alleingesellschafter die GPH war. Die Beklagte kaufte von der F GmbH den Betrieb, in dem die Klägerin tätig war und übernahm ihn zum 3.5.1991.