FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2014
11 K 3617/13 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; HGB § 255 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1; GmbHG a.F. § 32a; GmbHG a.F. § 32b; BGB § 774;
Fundstellen:
DB 2015, 11

Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung - Zuführung in die Kapitalrücklage zur Ablösung von Gesellschaftersicherheiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 11 K 3617/13 E

DRsp Nr. 2015/18973

Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung – Zuführung in die Kapitalrücklage zur Ablösung von Gesellschaftersicherheiten

Eine Zuführung des GmbH-Gesellschafters in die Kapitalrücklage und deren anschließende Weiterleitung an die Bank zur Ablösung von auf ererbtem Grundsbesitz lastenden, für Darlehensverbindlichkeiten der GmbH bestellten Grundschulden führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn dem Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bei Verwertung der Sicherheit durch die Bank kein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die GmbH aus dem Sicherungsvertrag zugestanden hätte. War der Erblasser als ursprünglicher Sicherungsgeber zu keinem Zeitpunkt wesentlicher Beteiligter der GmbH, gehört der bis zum Erbfall eingetretene Wertverlust des Rückgriffsanspruches zur steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre. Auf eine vor Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 gewährte und vor diesem Zeitpunkt in der Krise der GmbH stehengelassene Bürgschaft sind die bis dahin geltenden steuerrechtlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechtes im Bereich des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG weiter anzuwenden.