FG München - Beschluss vom 05.05.2009
7 V 355/09
Normen:
AO § 12 Nr. 5; AO § 42; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 15b; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2;

Negativer Progressionsvorbehalt bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft

FG München, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 7 V 355/09

DRsp Nr. 2009/15685

Negativer Progressionsvorbehalt bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft

Beteiligen sich Inländer an einer ausländischer Personengesellschaft, bei der zum Zwecke des (negativen) Progressionsvorbehalts der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird und die hohe willkürliche Anzahlungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund getätigt hat und dadurch ihren inländischen Gesellschaftern hohe Verlustanteile zuweist, so ist sowohl von einer rechtsmißbräuchlichen Gestaltung nach § 42 AO, wie auch von einer fehlenden Gewinnerziehlungsabsicht auszugehen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 12 Nr. 5; AO § 42; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 15b; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

I.