BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 13/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 219/06

Notwendigkeit schriftlicher Änderung eines Versorgungsvertrags bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für eine steuerrechtliche Berücksichtigung; Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen; Prognose zur Erfüllung von Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 13/09

DRsp Nr. 2010/20972

Notwendigkeit schriftlicher Änderung eines Versorgungsvertrags bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für eine steuerrechtliche Berücksichtigung; Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen; Prognose zur Erfüllung von Versorgungsleistungen

1. Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind.2. Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen "willkürlich" ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12;

Gründe

I.