Autor: Wenhardt |
Alternativ zur Regelverschonung kann sich der Erwerber auch für die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG entscheiden.
HinweisDies führt aber dazu, dass sich die Behaltensfrist von fünf Jahren (bei dem 85%igen Verschonungsabschlag) auf sieben Jahre verlängert. |
Die Optionsverschonung wird aber nicht von Amts wegen gewährt, sondern muss vom Erwerber beantragt werden. Der Erwerber kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen. Ein Widerruf ist danach nicht mehr möglich (R E 13a.21 Abs. 2 ErbStR 2019). Voraussetzung für die Optionsverschonung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht.
BeispielDer Onkel hat dem Neffen N seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Das begünstigte Vermögen des Betriebs beträgt 3.680.000 Euro. Veraltungsvermögen ist im Betrieb nicht vorhanden. Da N kaum über finanzielle Mittel verfügt, entscheidet er sich für die Optionsverschonung und stellt bei Abgabe der Schenkungsteuererklärung einen entsprechenden Antrag. |
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