LAG Düsseldorf, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1066/06
ArbG Solingen, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 593/06
Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen
BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 174/07
DRsp Nr. 2009/10094
Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen
Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen. Insoweit werden Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt.Orientierungssätze:1. Ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 Nr. 3BGB muss über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informieren. Dazu gehört ua. der Hinweis, dass der Betriebserwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2BGB und eine Darstellung der kündigungsrechtlichen Situation.2. Fehlen solche Informationen, sind sie falsch oder unvollständig, so beginnt die Frist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6BGB nicht zu laufen.
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