Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet worden wäre, dem Antragsteller einen Reisepass auszustellen. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, da der Passversagungsgrund des §
1. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller sinngemäß vorgetragen:
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