BFH - Beschluss vom 23.04.2009
VI B 118/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 479
BFH/NV 2009, 1188
BFHE 225, 41
BStBl II 2010, 234
DAR 2009, 719
DB 2009, 1442
GmbHR 2009, 779
NJW 2009, 3472
NJW-RR 2009, 1410
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 695/07

Private Nutzung eines Fahrzeugs durch einen Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung als lohnsteuerlich erheblicher Vorteil; Stetige Qualifizierung einer vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschaftergeschäftsführer als Arbeitslohn

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen VI B 118/08

DRsp Nr. 2009/13403

Private Nutzung eines Fahrzeugs durch einen Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung als lohnsteuerlich erheblicher Vorteil; Stetige Qualifizierung einer vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschaftergeschäftsführer als Arbeitslohn

1. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor. 2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

I.

Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids streitig, ob für die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist.