BFH - Urteil vom 29.01.2009
VI R 56/07
Normen:
EStG § 3; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1; EStG § 42d Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 143/05

Privatnutzung des Dienstwagens eines Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil; Berücksichtigung der zivilrechtlichen Pflicht des Arbeitnehmers zur Beförderung von Arbeitskollegen zur Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VI R 56/07

DRsp Nr. 2009/7894

Privatnutzung des Dienstwagens eines Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil; Berücksichtigung der zivilrechtlichen Pflicht des Arbeitnehmers zur Beförderung von Arbeitskollegen zur Arbeitsstätte

1. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. 2. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. 3. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen" kann.

Normenkette:

EStG § 3; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1; EStG § 42d Abs. 3;

Gründe:

I.