BFH - Urteil vom 25.03.2009
IV R 21/06
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; BewG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11330/02

Qualifikation von auf dem Hof befindlichen Verkaufsstellen, Handelsgeschäften und von räumlich getrennten Handelsgeschäften als Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs bei Vertrieb von Eigenprodukten; Vorliegen eines selbstständigen Gewerbebetriebs neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bei Absatz von zugekauften Produkten; Einbeziehung von i.R.d. Erzeugungsprozesses verwendeten Fremdprodukte in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze; Folgen der nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen

BFH, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen IV R 21/06

DRsp Nr. 2009/16666

Qualifikation von auf dem Hof befindlichen Verkaufsstellen, Handelsgeschäften und von räumlich getrennten Handelsgeschäften als Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs bei Vertrieb von Eigenprodukten; Vorliegen eines selbstständigen Gewerbebetriebs neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bei Absatz von zugekauften Produkten; Einbeziehung von i.R.d. Erzeugungsprozesses verwendeten Fremdprodukte in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze; Folgen der nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen

1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden. 2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 EUR nachhaltig übersteigt. 3. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.