R 191 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 191 UStR 2005 Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

R 191 Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Sinne der § 2 und § 2a UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. 2 Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.1993 - BStBl II S. 564 - und vom 16.12.1993 - BStBl 1994 II S. 278) oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. 3 Zum Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft vgl. Abschnitt 19. (2) 1 Im Ausland ansässige Unternehmer können den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann beanspruchen, wenn sie im Inland keine Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt haben (vgl. aber Abschnitt 241 Abs. 4). 2 Auch ihnen steht der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Vorsteuerbeträge ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. 3 Das gilt auch für die Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im Ausland bewirkten Umsätzen stehen. 4 Zur Frage, ob die im Ausland ansässigen Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 59 bis § 61 UStDV) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG) geltend zu machen haben, vgl. Abschnitt 244. (3)