FG Köln - Urteil vom 22.01.2009
10 K 5026/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 13 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 913

Betriebsvermögenseigenschaft eingetauschter Wirtschaftsgüter, Erbauseinandersetzung, Entnahmegewinn

FG Köln, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 5026/06

DRsp Nr. 2009/6384

Betriebsvermögenseigenschaft eingetauschter Wirtschaftsgüter, Erbauseinandersetzung, Entnahmegewinn

1. Ein Wirtschaftsgut, das im Zuge eines Tauschs als Gegenleistung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögen erworben wird, wird notwendiges Betriebsvermögen. 2. Mit dem Tod eines Land- und Forstwirts werden alle Miterben zu Mitunternehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. 3. Werden im Rahmen der Erbauseinandersetzung Wirtschaftsgüter des Betriebs auf einen Miterben in dessen Privatvermögen übertragen, so erzielt die Erbengemeinschaft einen Entnahmegewinn. 4. Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb beendet und entsteht dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr, das noch vor dem 31.12. endet, so ist der Gewinn nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aufzuteilen, sondern in voller Höhe im Jahr der Beendigung zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 13 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über landwirtschaftliches Vermögen ein Entnahmegewinn angefallen ist und wie dieser ggfs. auf den Kläger und die Beigeladenen zu verteilen ist.