Die Klägerin und die beklagte Behörde streiten im Wesentlichen über die Auslegung des gewerbesteuerlichen Sondertatbestands des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz - UmwStG -. Streitig ist, ob durch die Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft und die Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft Gewerbesteuer ausgelöst wird oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
An der S-KG, A, waren Herr B als Komplementär und Frau B als Kommanditistin beteiligt.
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