BayObLG - Beschluß vom 11.12.1995
3Z BR 36/91
Normen:
AktG § 305 ;
Fundstellen:
AG 1996, 176
AG 1996, 276
BB 1996, 687
BayObLGR 1996, 30
NJW-RR 1996, 1125
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 11.12.1995 (3Z BR 36/91) - DRsp Nr. 1998/13287

BayObLG, Beschluß vom 11.12.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 36/91

DRsp Nr. 1998/13287

»1. Zur Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren für die Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach der Ertragswertmethode. Bei einem florierenden Unternehmen (hier Brauerei) setzt sich der Unternehmenswert in der Regel aus dem Ertragswert und dem Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zusammen; auf die Feststellung des Substanzwertes kann dann verzichtet werden. 2. Gaststättengrundstücke, die im Eigentum einer Brauerei stehen, als nicht betriebsnotwendiges Vermögen. 3. Zählen Grundstücke zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen, so sind sie zum Bewertungsstichtag mit dem Zeitwert (Verkehrswert) bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen. 4. Zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und zur Bemessung von Basiszins, Geldentwertungsabschlag und Risikozuschlag.«

Normenkette:

AktG § 305 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
AG 1996, 176