FG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2009
6 K 257/05 F
Normen:
UmwStG 1995 a.F. § 2 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 3 Satz 2; EStG § 10d Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 103

Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft - Verlustabzug bei Verschmelzung; Einstellung des Geschäftsbetriebs zum Eintragungszeitpunkt; Fortführung auf Rechnung der übernehmenden Körperschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 257/05 F

DRsp Nr. 2009/20032

Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft - Verlustabzug bei Verschmelzung; Einstellung des Geschäftsbetriebs zum Eintragungszeitpunkt; Fortführung auf Rechnung der übernehmenden Körperschaft

Der Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft besteht - mit der Folge des Übergangs des verbleibenden Verlustabzugs auf die Übernehmerin nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. - auch dann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister fort, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits auf Rechnung der übernehmenden Körperschaft geführt wird, im Übrigen aber unverändert bleibt.

Normenkette:

UmwStG 1995 a.F. § 2 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 3 Satz 2; EStG § 10d Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand: