Autoren: Müller/Ott |
Die Berücksichtigung von Kapitalverlusten nach § 17 EStG entfällt vollständig und endgültig, sofern die Einschränkung der Verlustberücksichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG zur Anwendung kommt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält die einzige Verlustausgleichsbeschränkung im Einkommensteuerrecht, die einen endgültigen Untergang des Verlusts bewirkt und nicht zumindest einen beschränkten Verlustrück oder -vortrag zulässt (vgl. dazu Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, § 17 EStG n.F. Rdnr. 191b; zu verfassungsrechtlichen Bedenken in diesem Zusammenhang vgl. Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 17 EStG Rdnr. C 366).
Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG wird im Übrigen ein Veräußerungsverlust bzw. ein Auflösungsverlust nicht berücksichtigt, soweit er auf Anteile entfällt,
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hat, es sei denn, der Rechtsvorgänger hätte an Stelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust geltend machen können, oder |
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