LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2009
12 Sa 1551/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 2001/23/EG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 44
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2463/08

Relative Unwirksamkeit der Stilllegungskündigung des bisherigen Arbeitgebers wegen anschließenden Betriebsübergangs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1551/08

DRsp Nr. 2009/15567

Relative Unwirksamkeit der Stilllegungskündigung des bisherigen Arbeitgebers wegen anschließenden Betriebsübergangs

1. Im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG hat der nach einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung während der Kündigungsfrist eintretende Betriebsübergang die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 613 a Abs. 4 BGB. Der Arbeitnehmer hat damit gegen den Erwerber Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob 'berechtigte Interessen' des Erwerbers entgegenstehen oder nicht. 2. Der bisherige Betriebsinhaber ist für die Kündigungsschutzklage auch dann passivlegitimiert, wenn die Kündigung nach einem (unstreitigen) Betriebsübergang ausgesprochen wurde, aber der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch verhindern kann.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 2001/23/EG Art. 4 Abs. 1;

Gründe: