Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war am Stammkapital der Y-GmbH (im Folgenden: GmbH) von 100 000 DM ab April 1986 mit 50 v.H. beteiligt. Nach einer Erhöhung des Stammkapitals auf 200 000 DM im August 1995 betrug ihr Anteil 50 000 DM, also 25 v.H. Weitere Gesellschafter der GmbH mit einer Beteiligung von jeweils 25 v.H. waren der Ehemann der Klägerin sowie dessen Bruder und Ehefrau.
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