BFH - Urteil vom 19.08.2003
VIII R 67/02
Normen:
EStG §§ 16 17 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 158 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2732
BFH/NV 2004, 107
BFHE 203, 309
DB 2003, 2748
DStR 2003, 2162
GmbHR 2004, 129
NJW-RR 2004, 542
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3072/00

Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

BFH, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen VIII R 67/02

DRsp Nr. 2003/15264

Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

»Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.«

Normenkette:

EStG §§ 16 17 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 158 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war am Stammkapital der Y-GmbH (im Folgenden: GmbH) von 100 000 DM ab April 1986 mit 50 v.H. beteiligt. Nach einer Erhöhung des Stammkapitals auf 200 000 DM im August 1995 betrug ihr Anteil 50 000 DM, also 25 v.H. Weitere Gesellschafter der GmbH mit einer Beteiligung von jeweils 25 v.H. waren der Ehemann der Klägerin sowie dessen Bruder und Ehefrau.