Rückwirkung und steuerlicher Übertragungsstichtag

Autor: Ott

Steuerliche Rückbeziehung

Mangels einer handelsrechtlichen Rückbeziehungsmöglichkeit sieht §  9 UmwStG eine eigenständige steuerliche Rückwirkungsregelung vor. Beim Formwechsel hat die Kapitalgesellschaft nämlich ungeachtet der zivilrechtlichen Kontinuität des Rechtsträgers für steuerliche Zwecke nach Rdnr. 09.01 UmwSt-Erlass 20111) eine steuerliche Übertragungsbilanz und die Personengesellschaft eine steuerliche Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Formwechsel wirksam (§  9 Satz 2 UmwStG), also im Register eingetragen wird.

Da dieser Zeitpunkt weitgehend zufällig ist, sieht §  9 Satz 3 UmwStG vor, dass die Bilanzen auch für einen frei gewählten Stichtag aufgestellt werden können, der höchstens acht Monate vor der Registeranmeldung des Formwechsels liegt (Übertragungsstichtag). Das Einkommen und das Vermögen der Kapitalgesellschaft bzw. der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter sind nach Rdnr. 02.06 UmwSt-Erlass 2011 so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit Ablauf dieses Stichtags auf die Personengesellschaft übergegangen wäre. Im vorliegenden Fall wird die steuerliche Übertragungs- bzw. Eröffnungsbilanz auf den 01.01.2014 aufgestellt, sodass der steuerliche Übertragungsstichtag der 01.01.2014 ist.