Autor: Ott |
Die übernehmende GmbH & Co. KG hat die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter und Schulden mit den in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzten Werten der übertragenden GmbH zu übernehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG : strikte Wertverknüpfung). Dies gilt auch dann, wenn die Übernehmerin z.B. bei einer Verschmelzung in ihrer Handelsbilanz gem. § 24 UmwG das übergehende Vermögen zulässigerweise mit den Verkehrswerten ansetzt. Aufgrund der generellen Aufgabe der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz im Umwandlungssteuerrecht gilt in diesem Fall auch die im Schrifttum heftig kritisierte "phasenverschobene Wertaufholung"1) nicht mehr.
Die M-GmbH & Co. KG tritt darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 UmwStG bezüglich
der Absetzungen für Abnutzung sowie erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, |
der Inanspruchnahme von steuerlichen Bewertungsfreiheiten oder eines Bewertungsabschlags sowie |
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