LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2004
16 Sa 592/03
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 499
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 774/02

Sachlicher Zusammenhang mehrerer befristeter Arbeitsverträge, Betriebsübergang im öffentlichen Dienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 592/03

DRsp Nr. 2004/7560

Sachlicher Zusammenhang mehrerer befristeter Arbeitsverträge, Betriebsübergang im öffentlichen Dienst

»1. Bei einem zeitlichen Abstand mehrerer befritster Verträge nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz von ca. 1/2 Jahr müssen besodnere zusätzliche Umstände hinzutretten, um einen engen sachlichen Zusammenhang zu bejahen. 2. Ein Betriebsübergang einer Abteilung des Jugendamtes auf eine private Einrichtung liegt auch dann vor, wenn die Mitarbeiterin wegen Fortbestehens des befristeten Arbeitsvertrages zunächst im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in dieser Einrichtung arbeit und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dieser einen Arbeitsvertrag schließt.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 26.12.2002 hinaus fortbesteht.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.01.1999 als Sozialarbeiterin zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.582,-- EURO beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte auf Grund von fünf befristeten Arbeitsverträgen, die sich nach Abschlussdatum, vereinbarter Dauer sowie im schriftlichen Vertrag genannten Befristungsgrundes wie folgt darstellen:

Vertragsdatum|vereinbarte Dauer|Grund d. Befristung

17.12.1998|01.01.1999-31.12.1999|BeschFG