Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 26.12.2002 hinaus fortbesteht.
Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.01.1999 als Sozialarbeiterin zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.582,-- EURO beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte auf Grund von fünf befristeten Arbeitsverträgen, die sich nach Abschlussdatum, vereinbarter Dauer sowie im schriftlichen Vertrag genannten Befristungsgrundes wie folgt darstellen:
Vertragsdatum|vereinbarte Dauer|Grund d. Befristung
17.12.1998|01.01.1999-31.12.1999|
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