Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 12.2.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 166.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 2.160,60 freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 38 %, dem Beklagten zu
62 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 27 %, dem Beklagten zu 73 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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