OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2009
I-23 U 37/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; UmwStG § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.02.2009

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen unrichtiger steuerlicher Beratung im Rahmen eines mit einer Umwandlung verbundenen Unternehmenskaufvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen I-23 U 37/09

DRsp Nr. 2010/3765

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen unrichtiger steuerlicher Beratung im Rahmen eines mit einer Umwandlung verbundenen Unternehmenskaufvertrages

1. Ein Steuerberater musste seinen Mandanten zu Beginn des Jahres 2002 darüber aufklären, dass nach der ab dem 25.12.2001 geltenden Neufassung des § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG auch eine formwechselnde Umwandlung als Vermögensübergang zu behandeln war. 2. Der Schaden kann darin liegen, dass in Kenntnis der Gewerbesteuerpflicht ein niedriger Kaufpreis vereinbart worden wäre.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 12.2.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 166.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 2.160,60 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 38 %, dem Beklagten zu

62 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 27 %, dem Beklagten zu 73 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.