Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten.
Der Beklagte betreibt als Pächter in M zwei Lokale, die "T-Bar" und den "O". Der Beklagte ist Inhaber der Gaststättenkonzession und der steuerrechtlichen Betriebsnummer. Der Kläger war seit 1980 als fest angestellter Betriebsleiter im "O" beschäftigt und verdiente zuletzt 2.667,00 DM brutto monatlich. Bei dem Beklagten sind nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Im Jahre 1996 erhielt der Beklagte von einem Rechtsanwalt H, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Anwesens in M war, in dem sich die "T-Bar" und die Privatwohnung des Beklagten befinden, einen Kredit, zu dessen Sicherung der Beklagte den "Gastronomiebetrieb O" an Rechtsanwalt H sicherungsübereignete.
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