Autor: Deh |
Zu unterscheiden ist zwischen der Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG i.V.m. §§
BeispielF und G sind jeweils Alleingesellschafter einer F-GmbH und der G-GmbH. Die beiden Gesellschaften sollen auf eine neu zu gründende OHG übertragen werden im Wege der Verschmelzung. |
Nach dem Umwandlungsgesetz ist dies zulässig, da mindestens zwei Rechtsträger auf den neuen übertragen werden.
Hinweis |
Soll nur ein Rechtsträger auf einen neu zu gründenden übertragen werden, ist dies nur per Rechtsformwechsel möglich.
Eine Verschmelzung auf eine natürliche Person ist nur im Rahmen der Umwandlung einer GmbH auf deren Alleingesellschafter möglich (§ 2 Nr. 1 i.V.m. §
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