Autor: Ott |
Neben der Verschmelzung kommt als Verlustnutzungsmöglichkeit generell in Betracht, künftige Ertragspotentiale auf eine Verlustkapitalgesellschaft zu verlagern. Auch hierin liegt nach Auffassung des BFH kein Missbrauch, der eine Anwendung des § 42 AO rechtfertigt.1) Werden jedoch steuerverstrickte Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven bzw. Einkunftsquellen übertragen, droht regelmäßig eine Gewinnrealisierung beim Übertragenden. Diese lässt sich nur verhindern, wenn die Übertragung nach Maßgabe des UmwStG steuerneutral erfolgt. Wird z.B. in die Verlust-GmbH ein Betrieb oder ein Teilbetrieb nach § 20 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte eingebracht, können die Verlustvorträge der Verlust-GmbH - vorbehaltlich des § 2 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG - mit künftigen Gewinnen aus dem eingebrachten Betrieb oder Teilbetrieb verrechnet werden.
Hat die Verlustkapitalgesellschaft nach einem schädlichen Anteilseignerwechsel i.S.d. § 8c KStG einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG beantragt, so geht dieser nach § 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KStG unter, wenn in die Verlustgesellschaft Wirtschaftsgüter (auch ein Betrieb oder Teilbetrieb) unter Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten eingebracht werden.
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