BFH - Beschluss vom 01.12.2005
IV B 69/04
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 298
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2163/01

Steuerbegünstigung nach § 34c EStG bei Ausscheiden aus Anwaltssozietät

BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IV B 69/04

DRsp Nr. 2006/79

Steuerbegünstigung nach § 34c EStG bei Ausscheiden aus Anwaltssozietät

Die Rechtsfrage, ob beim Ausscheiden eines "Nur"-Rechtsanwalts aus einer Sozietät gegen Zahlung einer Abfindung die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG auch in einem Stadtstaat davon abhängt, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der politischen Gemeindegrenzen für eine gewisse Zeit eingestellt wird, ist nicht klärungsbedürftig. Dasselbe gilt für die Frage, was in diesem Zusammenhang unter einer "gewissen Zeit" zu verstehen ist (Hinweis auf Senats-Urt. v. 10.6.1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Frage, ob beim Ausscheiden eines "Nur"-Rechtsanwalts aus einer aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehenden Sozietät gegen Zahlung einer Abfindung die Steuerbegünstigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in einem Stadtstaat davon abhängt, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der politischen Gemeindegrenzen für eine gewisse Zeit eingestellt wird, nicht klärungsbedürftig. Dasselbe gilt für die Frage, was in diesem Zusammenhang unter einer "gewissen Zeit" zu verstehen ist.