Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Frage, ob beim Ausscheiden eines "Nur"-Rechtsanwalts aus einer aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehenden Sozietät gegen Zahlung einer Abfindung die Steuerbegünstigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in einem Stadtstaat davon abhängt, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der politischen Gemeindegrenzen für eine gewisse Zeit eingestellt wird, nicht klärungsbedürftig. Dasselbe gilt für die Frage, was in diesem Zusammenhang unter einer "gewissen Zeit" zu verstehen ist.
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