FG Köln - Urteil vom 05.02.2009
9 K 3686/07
Normen:
AO § 163 Abs. 1 Satz 1; AO § 227 Abs. 1; FGO § 102;

Steuerfestsetzung und Erlass der Steuer; Neubescheidung durch das Gericht

FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 9 K 3686/07

DRsp Nr. 2009/20742

Steuerfestsetzung und Erlass der Steuer; Neubescheidung durch das Gericht

1.Bei einer GmbH & Co. KG, deren KG zum Bewertungsstichtag bereits nachweislich überschuldet ist, bedeutet dies für die Personengesellschaft, dass der Gesellschaftsbeteiligung des Gesellschafters trotz des Vorliegens eines positiven Kapitalkontos kein irgendwie gearteter positiver Steuerwert zukommen kann, der unter Berücksichtigung des Bereicherungsgrundsatzes des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu besteuern wäre. 2. Im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null der Finanzbehörde kann das Gericht unter Beachtung des § 102 FGO selbst den Erlass der Steuer aussprechen.

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1 Satz 1; AO § 227 Abs. 1; FGO § 102;

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren den Erlass der gegen sie festgesetzten Erbschaftsteuer gemäß §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerinnen wurden aufgrund notariellen Testaments vom 13. April 1999 von ihrem am 00.00.2000 verstorbenen Vater, Herrn S, dem Erblasser, zu je 1/3 Anteil als Miterbinnen eingesetzt. Aufgrund dieses Erwerbs von Todes wegen wurde durch geänderte Erbschaftsteuerbescheide vom April 2003 gegen die Klägerin zu 1. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 51.246,79 EUR, gegen die Klägerin zu 2. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 94.103,27 EUR sowie gegen die Klägerin zu 3. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 17.322,57 EUR festgesetzt.