Die Klägerinnen begehren den Erlass der gegen sie festgesetzten Erbschaftsteuer gemäß §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO).
Die Klägerinnen wurden aufgrund notariellen Testaments vom 13. April 1999 von ihrem am 00.00.2000 verstorbenen Vater, Herrn S, dem Erblasser, zu je 1/3 Anteil als Miterbinnen eingesetzt. Aufgrund dieses Erwerbs von Todes wegen wurde durch geänderte Erbschaftsteuerbescheide vom April 2003 gegen die Klägerin zu 1. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 51.246,79 EUR, gegen die Klägerin zu 2. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 94.103,27 EUR sowie gegen die Klägerin zu 3. eine Erbschaftsteuer in Höhe von 17.322,57 EUR festgesetzt.
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