Steuerrechtliche Anmerkungen zum Praxisübernahmevertrag

Autor: Nörenberg

Der Verkauf einer Arztpraxis als Ganzes hat regelmäßig auf Verkäuferseite zur Folge, dass dieser seine selbständige/unternehmerische Tätigkeit einstellt oder doch zumindest im bisherigen Umfang nicht mehr ausübt. Hierüber sollte das Finanzamt umgehend informiert werden (u.a. zwecks Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen). Beim Erwerber des Unternehmens besteht ohnehin die Verpflichtung zur Anzeige der Aufnahme der selbständigen/unternehmerischen Tätigkeit (gem. §  138 AO).

"Einkommensteuer"

Ein Veräußerungsgewinn entsteht mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber. Ausgangsbasis für die Berechnung des Gewinns ist der dabei vereinbarte Kaufpreis.1)

Findet die Praxisveräußerung auf den Jahreswechsel statt, stellt sich die Frage, welchem Jahr der Gewinn aus der Praxisveräußerung zuzuordnen ist. Bei einer Vertragsklausel "mit Wirkung vom 1. Januar" ist nicht allein auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen, sondern unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsgewinn zugerechnet werden soll. Maßgeblich ist der tatsächliche Übergang des Praxisvermögens. 2)