LAG Köln - Beschluss vom 06.08.2009
7 Ta 241/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1832/08

Streitwert der Kündigungsschutzklage bei Weiterbeschäftigungsantrag gegen Betriebsübernehmer

LAG Köln, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 241/09

DRsp Nr. 2009/20629

Streitwert der Kündigungsschutzklage bei Weiterbeschäftigungsantrag gegen Betriebsübernehmer

1. Wird in einem Kündigungsschutzprozess darüber gestritten, ob ein Betriebsübergang i.S.v. § 613 a BGB stattgefunden hat, so wirkt sich dies nur dann streitwerterhöhend aus, wenn die Thematik nicht lediglich als Vorfrage geprüft, sondern im Rahmen eines Sachantrags zum Streitgegenstand erhoben wird. 2. Wird in einem Kündigungsschutzprozess der sog. Weiterbeschäftigungsantrag nicht gegen den Kündigenden, sondern gegen einen vermeintlichen Betriebserwerber gerichtet, so gewinnt er dadurch eine herausgehobene Bedeutung, die es rechtfertigt, als Streitwert hierfür zwei Bruttomonatsvergütungen anzusehen und nicht lediglich eine.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2009 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 18.049,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3; BGB § 613a;

Gründe: