Autor: Ott |
Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 08.11.20101) war auf Substanzverluste von Darlehensforderungen oder sonstigen Forderungen (z.B. durch Teilwertabschreibung, Forderungsausfall, Forderungsverzicht oder Abtretung unter dem Nennwert) unter Hinweis auf den Veranlassungszusammenhang bei fremdunüblichen Konditionen das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. Der Substanzverlust sollte demnach nur zu 60 % berücksichtigt werden.2) Entsprechendes sollte gelten, sofern sich bei einer Betriebsaufspaltung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Betriebs-Kapitalgesellschaft verbürgt hatte oder das Besitzunternehmen Sicherheiten stellte und bei einer Inanspruchnahme die Rückgriffsforderung wertberichtigt wurde.
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