Teilentgeltliche Übertragungen

Autor: Löbe

Muss der Übernehmer des Betriebs bestimmte Gegenleistungen erbringen, die niedriger als der Wert des Betriebs sind, liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor. Hier ist zu differenzieren, ob die Gegenleistungen das Kapitalkonto übersteigen oder ob sie gleich bzw. niedriger als das Kapitalkonto sind. Grund dafür ist, dass hier die Einheitstheorie gilt. Anders ist die Lage beim Privatvermögen, bei dem die Trennungstheorie zur Anwendung kommt.

Ein Veräußerungsgewinn kann nur entstehen, wenn die Gegenleistungen (Veräußerungsentgelt) höher sind als das steuerliche Kapitalkonto. Ermittelt wird dieser durch Gegenüberstellung der Gegenleistung und des steuerlichen Kapitalkontos (§  16 Abs.  2 EStG). Der Übernehmer hat hingegen eigene Anschaffungskosten.1)

Sind die Gegenleistungen niedriger oder gleich dem Kapitalkonto, entsteht für den Übergeber kein Veräußerungsverlust. Der Erwerber hat dagegen die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen (§  6 Abs.  3 Satz 3 EStG).