Entgeltliche Übertragungen

Autor: Löbe

Wird ein Betrieb vollentgeltlich übertragen, liegt beim Veräußerer eine nach §§  15, 16 EStG steuerpflichtige Betriebsveräußerung vor. Der Veräußerungsgewinn ist nach §  16 Abs.  2 EStG zu ermitteln. Vom erzielten Veräußerungspreis sind also die Veräußerungskosten und der Wert des Betriebsvermögens abzuziehen. Unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, wird ihm auf Antrag ein Freibetrag i.H.v. 45.000 Euro gewährt. Nach §  16 Abs.  4 Satz 3 EStG ermäßigt sich der Freibetrag aber um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (vgl. oben Teil  "Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG"). Des Weiteren kann auch ein ermäßigter Steuersatz nach §  34 Abs.  2 Nr. 1 i.V.m. Abs.  3 EStG in Anspruch genommen werden (vgl. oben Teil "Regelungen des § 34 EStG"). Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, steht dem Veräußerer die sogenannte Fünftelungsregelung nach §  34 Abs.  1 EStG zu. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Beim Erwerber liegt hingegen ein Anschaffungsgeschäft vor.

Beispiel