».. Die Kl. [sind weder] als Erben ihres Vaters in dessen Gesellschafterstellung nachgefolgt.. [noch können sie] als Nacherben nachfolgen. ... Denn auch als Nacherben können die Kl. aufgrund der Nachfolgeklausel [im Gesellschaftsvertrag] nur Gesellschafter werden, wenn zuvor der Vorerbe Gesellschafter geworden und bis zum Eintritt der Nacherbfolge geblieben ist. Erfüllt der Vorerbe [hier: die Ehefrau des Erblassers] die Voraussetzungen für eine Gesellschafternachfolge nicht,.. so versagt die Nachfolgeklausel mit der Folge, daß die Mitgliedschaft erlischt und allenfalls ein Abfindungsanspruch vorhanden ist, den die Nacherben erben könnten.
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