LAG Köln - Urteil vom 14.04.2008
5 Sa 444/08
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3419/06

Übergang eines Betriebsteils

LAG Köln, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 444/08

DRsp Nr. 2008/19893

Übergang eines Betriebsteils

»Der Übergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613 a BGB setzt voraus, dass bereits beim früheren Betriebsinhaber der Betriebsteil eine organisatorisch abgegrenzte Einheit war und seine Identität nach dem Übergang bewahrt hat.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte ist ein eingetragener Verein. Mitglieder sind verschiedene Organisationen der Jugendsozialarbeit, u. a. die B E J - die Streitverkündete zu 2 - und die B K J - die Streitverkündete zu 4 - . Die Arbeit des Beklagten wurde zu 100 % durch die B D , das B für F , S , F und J , die Streitverkündete zu 1., finanziert. Der Beklagte war in den Bereichen Jugendsozialarbeit und Integration/Migration tätig. Insgesamt waren bei dem Beklagten 12 Vollzeitstellen angesiedelt. Kommissarischer Leiter der in B ansässigen Geschäftsstelle des Beklagten war zuletzt der Kläger..

Der am 26.1.1949 geborene Kläger war seit dem 01.07.2000 für die Beklagte tätig, seit 2003 als stellvertretender Geschäftsführer und zuletzt als kommissarischer Geschäftsführer.

Vertragliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers war der Arbeitsvertrag vom 01.07.2000 (Bl. 12 d. A.).