BFH - Beschluss vom 09.01.2009
IV B 27/08
Normen:
EStG § 32c; GewStG § 7; UmwStG § 4; UmwStG § 18 Abs. 1; UmwStG § 18 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 818
BFHE 224, 115
DB 2009, 994
GmbHR 2009, 446
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 236/98

Übernahmegewinn als nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn; Übernahmegewinn als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) als Frage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen IV B 27/08

DRsp Nr. 2009/5805

Übernahmegewinn als nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn; Übernahmegewinn als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) als Frage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Der Übernahmegewinn nach den §§ 4 ff. UmwStG 1995 war nicht gemäß § 32c EStG 1996 tarifbegünstigt.

Normenkette:

EStG § 32c; GewStG § 7; UmwStG § 4; UmwStG § 18 Abs. 1; UmwStG § 18 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Anteilseigner der X-GmbH, die zum 31. Dezember 1996 formwechselnd in die X-KG umgewandelt wurde. Mit Gewinnfeststellungsbescheid 1996 wurde der hierbei angefallene Übernahmegewinn gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) in Höhe von rd. 1,9 Mio. DM dem Kläger zugerechnet. Dem Begehren des Klägers, den Übernahmegewinn als gewerbliche Einkünfte i.S. von § 32c des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (im Folgenden: EStG 1996) festzustellen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht entsprochen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, dass der vorliegend streitigen Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ Abs. Nr. der -- --).