Übertragung gegen Versorgungsleistungen

Autor: Löbe

Wird ein Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen, ist dieser Vorgang ertragsteuerlich grundsätzlich als unentgeltlich anzusehen. Hier sind aber die "Spielregeln" durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert worden. Versorgungsleistungen werden nur noch unter den folgenden, gesetzlich normierten Voraussetzungen anerkannt1) (§  10 Abs.  1a Nr. 2 Satz 2 EStG):

im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine originäre Tätigkeit i.S.d. §  13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 EStG (gewerbliche Tätigkeit) oder des §  18 Abs.  1 EStG (selbständige Tätigkeit) ausübt (eine vermögensverwaltende, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft ist nicht mehr begünstigt),

im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs,

im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dies setzt aber voraus, dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.