LAG Chemnitz - Urteil vom 27.08.2009
9 Sa 739/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1461/08

Umfang der Informationspflicht des Betriebsveräußerers bei geplantem Betriebsübergang

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 739/08

DRsp Nr. 2010/10870

Umfang der Informationspflicht des Betriebsveräußerers bei geplantem Betriebsübergang

1. a) Zu den rechtlichen Folgen, über die der Betriebsveräußerer den Arbeitnehmer informiere muss, gehören die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. b) Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden. Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten 2. Diese Vorgaben sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht hinreichend über das Haftungssystem des § 613a Abs. 2 BGB unterrichtet worden ist, wobei die Übersendung des Gesetzestextes allein hierzu nicht ausreicht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.11.2008 - 3 Ca 1461/08 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.